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187.13 CH-TG

§ 14 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Zusammensetzung

Organisation der Rekurs- und Beschwerdeinstanzen - Der Kirchenrat als Rekurs- und Aufsichtsbeschwerdeinstanz
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§ 14 Rechtspflegeverordnung · Zusammensetzung

1. Der Kirchenrat entscheidet als Rekurs- und Aufsichtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich in Vollbesetzung.

2. Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, ohne jedoch an der Beratung oder Abstimmung teilzunehmen.

3. Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.

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