187.13
CH-TG
§ 13 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Fristen
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 13 Rechtspflegeverordnung · Fristen
1. Die Bestimmungen des VRG über die Wahrung der Fristen, die Fristerstreckung, sowie die Wiederherstellung der Fristen gelten auch für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Kirchenrat und der Rekurs- und Beschwerdekommission.
2. Fällt der Ablauf der Frist zur Einreichung eines Rekurses oder einer Beschwerde in die Gerichtsferien, gilt sie bis zum siebenten Tag nach deren Ende als verlängert.
3. Die Gerichtsferien gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gelten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.