Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.13 CH-TG

§ 13 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Fristen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Rechtspflegeverordnung · Fristen

1. Die Bestimmungen des VRG über die Wahrung der Fristen, die Fristerstreckung, sowie die Wiederherstellung der Fristen gelten auch für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Kirchenrat und der Rekurs- und Beschwerdekommission.

2. Fällt der Ablauf der Frist zur Einreichung eines Rekurses oder einer Beschwerde in die Gerichtsferien, gilt sie bis zum siebenten Tag nach deren Ende als verlängert.

3. Die Gerichtsferien gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gelten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

← § 12 Rechtspflegeverordnung Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Grundsatz § 14 Rechtspflegeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →