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187.13 CH-TG

§ 10 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Inhalt des Entscheides

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 10 Rechtspflegeverordnung · Inhalt des Entscheides

1. Ein Entscheid muss enthalten

1. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt

2. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung

3. das Erkenntnis

4. die Kostenregelung

5. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz

6. die Adressaten

7. die Daten des Entscheides und des Versandes

8. die erforderlichen Unterschriften

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