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187.124 CH-TG

§ 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen - Ombudsstelle

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§ 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen · Ombudsstelle

1. Unabhängig von Visitationen können Mitarbeitende in den Kirchgemeinden oder der Landeskirche sowie Behördemitglieder und Kirchbürger oder Kirchbürgerinnen bei Meinungsverschiedenheiten und grundsätzlichen Fragen die Dienste einer vom Kirchenrat bezeichneten Ombudsstelle in Anspruch nehmen.

2. Die Inhaber oder Inhaberinnen der Ombudsstelle werden von der Synode gewählt.

3. Die Synode erlässt für die Arbeit der Ombudsstelle eine Verordnung.

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