187.124
CH-TG
§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen - Kirchenratsmitglieder, Dekan, Fachbeauftragte
Zuständige Stellen
§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen · Kirchenratsmitglieder, Dekan, Fachbeauftragte
1. Der Kirchenrat entscheidet mit der Anordnung einer Visitation, welche seiner Mitglieder für die jeweilige Visitation verantwortlich sind.
2. Der Kirchenrat entscheidet mit der Anordnung einer Visitation oder im Lauf der Visitation, ob der Dekan oder Fachbeauftragte in die Visitation einbezogen werden.