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187.124 CH-TG

§ 6 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen - Grosse Visitation

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§ 6 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen · Grosse Visitation

1. Die Grosse Visitation wird von einer Delegation des Kirchenrates, gegebenenfalls unter Zuzug von Fachleuten oder des Dekans, vorgenommen. Sie dient insbesondere den Zielen gemäss § 2 Ziff. 4 und Ziff. 5 dieser Verordnung.

2. Im Rahmen einer Grossen Visitation können namentlich folgende Besuche durchgeführt beziehungsweise Dokumente eingefordert werden

1. von den Gemeindeverantwortlichen im voraus auszufüllender ausführlicher Fragebogen;

2. Besuche einer Delegation des Kirchenrates in Gottesdiensten, kirchlichen Veranstaltungen und Kirchenvorsteherschaftssitzungen;

3. von der Delegation des Kirchenrates geleiteter öffentlicher Ausspracheanlass im Rahmen einer Veranstaltung der Kirchgemeinde;

4. Besuch einer Delegation des Kirchenrates in der Kirchgemeindeversammlung;

5. Je getrennte Gespräche einer Delegation des Kirchenrates mit den Ordinierten und mit der Aufsichtskommission;

6. Besuche von katechetischem Fachpersonal in Unterrichtsveranstaltungen;

7. Besuch im Archiv.

3. Anschliessend an eine Grosse Visitation wird ein ausführlicher Bericht dem Präsidium von Kirchenvorsteherschaft und Aufsichtskommission sowie den Ordinierten zugestellt.

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