§ 6 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen - Grosse Visitation
§ 6 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen · Grosse Visitation
1. Die Grosse Visitation wird von einer Delegation des Kirchenrates, gegebenenfalls unter Zuzug von Fachleuten oder des Dekans, vorgenommen. Sie dient insbesondere den Zielen gemäss § 2 Ziff. 4 und Ziff. 5 dieser Verordnung.
2. Im Rahmen einer Grossen Visitation können namentlich folgende Besuche durchgeführt beziehungsweise Dokumente eingefordert werden
1. von den Gemeindeverantwortlichen im voraus auszufüllender ausführlicher Fragebogen;
2. Besuche einer Delegation des Kirchenrates in Gottesdiensten, kirchlichen Veranstaltungen und Kirchenvorsteherschaftssitzungen;
3. von der Delegation des Kirchenrates geleiteter öffentlicher Ausspracheanlass im Rahmen einer Veranstaltung der Kirchgemeinde;
4. Besuch einer Delegation des Kirchenrates in der Kirchgemeindeversammlung;
5. Je getrennte Gespräche einer Delegation des Kirchenrates mit den Ordinierten und mit der Aufsichtskommission;
6. Besuche von katechetischem Fachpersonal in Unterrichtsveranstaltungen;
7. Besuch im Archiv.
3. Anschliessend an eine Grosse Visitation wird ein ausführlicher Bericht dem Präsidium von Kirchenvorsteherschaft und Aufsichtskommission sowie den Ordinierten zugestellt.