Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.124 CH-TG

§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen - Ziele

Grundsatz und Ziele
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen · Ziele

1. Der Kirchenrat verfolgt mit seiner Visitationstätigkeit insbesondere folgende Ziele

1. Er macht sich ein Bild vom kirchlichen Leben in den Gemeinden und von der Arbeit der gewählten, angestellten, ehrenamtlichen und freiwilligen Mitarbeitenden.

2. Er pflegt Kontakte zu den Personen, die in den Gemeinden Verantwortung tragen. Die Kontakte beinhalten namentlich die Möglichkeit, Anerkennung auszusprechen, zu ermutigen, Rückmeldung zu geben sowie auf Hilfsmöglichkeiten und Fachstellen hinzuweisen.

3. Er nimmt Anregungen und Rückmeldungen von Seiten der Gemeinden im Blick auf die Tätigkeit der kantonalkirchlichen Behörden, Kommissionen und Dienststellen entgegen.

4. Er leistet Hilfestellung bei anstehenden Problemen.

5. Er verhindert Entwicklungen, die die Einheit der Kirche nach innen und aussen gefährden.

← § 1 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen Grundsatz § 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →