187.124
CH-TG
§ 16 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen - Kosten
Vollzug
§ 16 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen · Kosten
1. Die Kosten für die im Rahmen der Visitation erfolgende Tätigkeit der Mitglieder des Kirchenrates und der vom Kirchenrat zugezogenen Fachleute trägt die Landeskirche.
2. Die Kosten für die im Rahmen von Visitationen empfohlene oder angeordnete weitere Begleitung durch Fachleute über die Zeit der Visitation hinaus trägt die betreffende Kirchgemeinde.