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187.124 CH-TG

§ 14 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen - Massnahmen

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§ 14 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen · Massnahmen

1. Zeigt sich anlässlich von Visitationen, dass grössere Probleme oder Konflikte bestehen, die im Rahmen der Visitation nicht gelöst werden können, kann der Kirchenrat namentlich folgende Massnahmen anordnen

1. Empfehlung oder Anordnung von Supervision oder Mediation;

2. Beauftragung von Fachleuten mit einer längerfristigen Begleitung in dem Fachbereich, in dem sich die Probleme gezeigt haben;

3. Beauftragung des Dekans oder einer andern geeigneten Person zur Vermittlung in Konfliktfällen;

4. Verpflichtung zu periodischer Berichterstattung über die weitere Entwicklung im betreffenden Problembereich.

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