§ 11 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen - Ablauf, Bericht
§ 11 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen · Ablauf, Bericht
1. Der Kirchenrat kündigt vor der Aufnahme der Visitationstätigkeit in einer Gemeinde dem Kirchenvorsteherschaftspräsidium das Vorhaben an unter Angabe der Art der bevorstehenden Visitation und der von Seiten des Kirchenrates involvierten Personen.
2. Bei Grossen Visitationen informiert die betreffende Kirchenvorsteherschaft in ihrem offiziellen Publikationsorgan die Kirchgemeinde über die anstehende Visitation und die Möglichkeit für die Gemeindeglieder, mit Anliegen an die Delegation des Kirchenrates zu gelangen.
3. Im Rahmen der Visitation wird eine Traktandenliste erstellt, die durch die Kirchenvorsteherschaft ergänzt werden kann.
4. Die Visitation ist mit dem Vorliegen des kirchenrätlichen Berichts und gegebenenfalls der Durchführung der angeordneten Massnahmen abgeschlossen.