187.124
CH-TG
§ 10 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen - Veranlassung
Verfahren
§ 10 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen · Veranlassung
1. Der Kirchenrat setzt die Kleine Visitation aufgrund eines Turnus an, der innerhalb von längstens 6 Jahren alle Kirchgemeinden erfasst.
2. Der Kirchenrat setzt eine Fachvisitation oder Grosse Visitation aus eigener Veranlassung oder aufgrund eines Begehrens einer Kirchenvorsteherschaft, einer Aufsichtskommission oder ordinierter Mitarbeitender einer Kirchgemeinde an, sofern diese zuvor die Ombudsstelle oder das Dekanat aufgesucht haben.