187.122
CH-TG
§ 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Altersstufen
Religionsunterricht
§ 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Altersstufen
1. Die Kirchgemeinde kann vom 1. bis 8. Schuljahr in allen Klassen Religionsunterricht anbieten.
2. In der Primarstufe wird für die Kinder der 3. bis 6. oder 2. bis 5. Klasse jedes Jahr Religionsunterricht erteilt. Dies geschieht vorwiegend in wöchentlichen Einzellektionen.
3. In der Sekundarstufe I werden im 7. und 8. Schuljahr insgesamt zwei Jahreslektionen erteilt. Die Kirchenvorsteherschaft legt die Lektionenzahl pro Klasse fest.