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187.122 CH-TG

§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Zusammenarbeit

1. Die Kirchenvorsteherschaft pflegt in ihrer Gemeinde insbesondere beim Religionsunterricht und den kirchlichen Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche die Zusammenarbeit mit den Behörden und der Lehrerschaft der Schulen sowie den Verantwortlichen der katholischen Kirchgemeinde und allenfalls anderer Kirchen am Ort.

2. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden.

3. Die Landeskirche unterstützt und fördert die interkonfessionelle und ökumenische Zusammenarbeit in allen Bereichen von «Kirche, Kind und Jugend».

4. Landeskirche und Kirchgemeinden fördern und unterstützen die kirchlichen Jugendverbände in ihrer Tätigkeit für «Kirche, Kind und Jugend».

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