187.122
CH-TG
§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Eltern
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Eltern
1. Die Eltern sind aufgrund ihres Taufversprechens aufgerufen, ihre Kinder zum geordneten Besuch der Angebote anzuhalten.
2. Die Kirchenvorsteherschaft pflegt und fördert die Zusammenarbeit und Kontakte mit den Eltern in allen Bereichen von «Kirche, Kind und Jugend».
3. Die Kirchgemeinde fördert Angebote, die von Kindern und Eltern und weiteren Bezugspersonen gemeinsam besucht werden können.
4. Die Kirchenvorsteherschaft informiert die Eltern insbesondere über die gemeindeeigenen Regelungen mit den Programmen der einzelnen Bereiche und Altersstufen.