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187.122 CH-TG

§ 40 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Ausnahmen

Schlussbestimmungen
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§ 40 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Ausnahmen

1. Ergeben sich aus den örtlichen Verhältnissen triftige Gründe für eine von dieser Verordnung abweichende Regelung, kann diese vom Kirchenrat auf Antrag der Kirchenvorsteherschaft bewilligt werden.

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