187.122
CH-TG
§ 40 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Ausnahmen
Schlussbestimmungen
§ 40 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Ausnahmen
1. Ergeben sich aus den örtlichen Verhältnissen triftige Gründe für eine von dieser Verordnung abweichende Regelung, kann diese vom Kirchenrat auf Antrag der Kirchenvorsteherschaft bewilligt werden.