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187.122 CH-TG

§ 39 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Beiräte der Landeskirche

Fachstellen und Beiräte
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§ 39 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Beiräte der Landeskirche

1. Der Kirchenrat bestellt bei Bedarf temporäre Beiräte für Fragestellungen im Bereich «Kirche, Kind und Jugend», die eine breite Sicht verlangen und grössere Auswirkungen für die Kirchgemeinden zur Folge haben.

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