187.122
CH-TG
§ 35 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 35 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Die Kirchenvorsteherschaft kann in allen Bereichen von «Kirche, Kind und Jugend» einzelne Aufgaben freiwilligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern übertragen.
2. Sie fördert und unterstützt diese Mitarbeit, regelt die Aufgaben und Kompetenzen und sorgt für eine entsprechende Begleitung und Anerkennung.