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§ 33 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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§ 33 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in «Kirche, Kind und Jugend» der Kirchgemeinden sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches

1. Pfarrerinnen und Pfarrer

2. Diakoninnen und Diakone

3. Diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

4. Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter

5. Katechetinnen und Katecheten

6. Kindergottesdienstleiterinnen und Kindergottesdienstleiter

2. Die Kirchgemeinde schafft die für die Umsetzung des Konzeptes notwendigen Stellen.

3. Die Kirchenvorsteherschaft wählt die Stelleninhaberinnen und -inhaber. Die Anstellungsbedingungen sind vertraglich zu regeln.

4. Die Landeskirche kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Besoldungsrichtlinien erlassen.

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