187.122
CH-TG
§ 32 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Gestaltung Übergang
Übergang zu den Angeboten für junge Erwachsene
§ 32 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Gestaltung Übergang
1. Die Verantwortlichen der Kirchgemeinde machen die Jugendlichen und die Konfirmanden und Konfirmandinnen mit den Angeboten für junge Erwachsene ihrer Kirchgemeinde, der Region oder des Kantons vertraut.
2. Die Kirchgemeinde sorgt für einen guten Übergang in diese Angebote.