187.122
CH-TG
§ 30 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Angebot
Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche
§ 30 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Angebot
1. Die Kirchgemeinde fördert und unterstützt stufengerechte kirchliche Freizeitangebote und -projekte für Kinder und Jugendliche auf allen Altersstufen.
2. Sie kann eigene Jugendgruppen führen und pflegt die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Jugendverbänden.
3. Die Kirchgemeinde kann die Angebote von offener Jugendarbeit der Schulgemeinde oder der Politischen Gemeinde mittragen und unterstützen.
4. Die Kirchenvorsteherschaft fördert die regionale Zusammenarbeit.