187.122
CH-TG
§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Bereiche
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Bereiche
1. «Kirche, Kind und Jugend» umfasst folgende Bereiche
1. Religionsunterricht
2. Kirchliches Feiern
3. Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche
2. Die Kirchgemeinden machen Angebote in allen drei Bereichen.
3. Nach Möglichkeit sind die drei Bereiche zu vernetzen.