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187.122 CH-TG

§ 28 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» - Leitung

Kirchliche Feiern
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§ 28 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» · Leitung

1. Die Kirchenvorsteherschaft beauftragt freiwillige Leiterinnen oder Leiter mit der Leitung des Kindergottesdienstes.

2. Die Leitung der Jugendgottesdienste obliegt Pfarrerinnen, Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen oder dafür entsprechend ausgebildeten Leiterinnen oder Leitern.

3. Die Leitung des Konfirmationsunterrichts obliegt Pfarrerinnen, Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen oder dafür entsprechend ausgebildeten Personen.

4. Die mit der Leitung Beauftragten können Kinder-, Jugendgottesdienste und den Konfirmationsunterricht auch im Team vorbereiten und gestalten.

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