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§ 99 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Grundsatz

Kind und Jugend - Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen
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§ 99 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Grundsatz

1. Durch Feiern wird Kindern und Jugendlichen ein Zugang zum gottesdienstlichen Leben ermöglicht und Wesentliches aus dem christlichen Glauben vermittelt.

2. Die Teilnahme steht allen offen, unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit.

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