Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.12 CH-TG

§ 98 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Fachaufsicht

Kind und Jugend - Religionsunterricht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (167 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 98 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Fachaufsicht

1. In der Fachaufsicht wird die Kirchenvorsteherschaft von einer vom Kirchenrat bestimmten Fachstelle unterstützt.

← § 97 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Grundsatz § 99 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →