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§ 97 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Lehrplan

Kind und Jugend - Religionsunterricht
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§ 97 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Lehrplan

1. Der Religionsunterricht richtet sich inhaltlich nach dem vom Kirchenrat festgelegten Lehrplan.

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