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§ 96 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Leitung

Kind und Jugend - Religionsunterricht
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§ 96 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Leitung

1. Der Religionsunterricht ist auf allen Stufen von dazu ausgebildeten Lehrpersonen zu erteilen.

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