187.12
CH-TG
§ 95 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Zulassung von Kindern, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehören
Kind und Jugend - Religionsunterricht
§ 95 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Zulassung von Kindern, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehören
1. Schüler oder Schülerinnen, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehören, haben die Möglichkeit, mit Einverständnis der Eltern oder der Sorgeberechtigten den Religionsunterricht zu besuchen, sofern nicht die Kirchenvorsteherschaft auf Antrag der Lehrperson etwas anderes beschliesst.