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§ 94 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Besuch

Kind und Jugend - Religionsunterricht
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§ 94 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Besuch

1. Der Besuch des Religionsunterrichts ist für Kinder und Jugendliche, die der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau angehören, grundsätzlich obligatorisch.

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