187.12
CH-TG
§ 93 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Unterrichtsformen
Kind und Jugend - Religionsunterricht
§ 93 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Unterrichtsformen
1. Der Religionsunterricht wird in der Regel wöchentlich oder vierzehntäglich im Rahmen des Stundenplans der Schule erteilt.
2. Ein Teil des Religionsunterrichts kann in Blockunterricht, an Projekttagen und in Lagern erteilt werden. Diese Unterrichtsformen sind mit den Schulen, den Organen der beteiligten evangelischen Kirchgemeinden und ökumenischen Partnern abzusprechen.