187.12
CH-TG
§ 92 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Organisation
Kind und Jugend - Religionsunterricht
§ 92 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Organisation
1. Die Kirchenvorsteherschaft ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Religionsunterrichts für alle Schulstandorte in ihrem Einzugsgebiet.
2. Der Kirchenrat unterstützt die Standortgemeinde bei der Organisation und Durchführung des Religionsunterrichts an Privat-, Sonder- und Sportschulen.