Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.12 CH-TG

§ 91 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Religionsunterricht in der Schule

Kind und Jugend - Religionsunterricht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (167 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 91 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Religionsunterricht in der Schule

1. Der Kirchenrat und die Kirchenvorsteherschaft setzen sich für die Beibehaltung der Integration des kirchlichen Religionsunterrichts in der Schule ein.

← § 90 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Grundsatz § 92 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →