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§ 90 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Grundsatz

Kind und Jugend - Religionsunterricht
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§ 90 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Grundsatz

1. Im Religionsunterricht lernen Kinder und Jugendliche die Botschaft und den Gebrauch der Bibel, wichtige Personen und Ereignisse der Kirchengeschichte sowie kirchliches Liedgut kennen. Sie beschäftigen sich mit Lebens- und Glaubensfragen und werden in die Bedeutung von Taufe und Abendmahl eingeführt.

2. Sowohl in der Primarschule als auch in der Sekundarstufe I wird Religionsunterricht erteilt.

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