187.12
CH-TG
§ 90 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Grundsatz
Kind und Jugend - Religionsunterricht
§ 90 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Grundsatz
1. Im Religionsunterricht lernen Kinder und Jugendliche die Botschaft und den Gebrauch der Bibel, wichtige Personen und Ereignisse der Kirchengeschichte sowie kirchliches Liedgut kennen. Sie beschäftigen sich mit Lebens- und Glaubensfragen und werden in die Bedeutung von Taufe und Abendmahl eingeführt.
2. Sowohl in der Primarschule als auch in der Sekundarstufe I wird Religionsunterricht erteilt.