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§ 89 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Kirchen

Kind und Jugend
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§ 89 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Kirchen

1. Die Kirchenvorsteherschaft pflegt und fördert insbesondere im Bereich des Religionsunterrichts die Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schulen sowie den Verantwortlichen der katholischen Kirchgemeinden und allenfalls anderer Kirchen.

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