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187.12 CH-TG

§ 88 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Zusammenarbeit mit Eltern

Kind und Jugend
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§ 88 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Zusammenarbeit mit Eltern

1. Die Kirchenvorsteherschaft fördert die Mitwirkung in der Gemeinde, die Zusammenarbeit und Kontakte zwischen den Eltern und Mitarbeitenden in allen drei Bereichen.

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