187.12
CH-TG
§ 88 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Zusammenarbeit mit Eltern
Kind und Jugend
§ 88 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Zusammenarbeit mit Eltern
1. Die Kirchenvorsteherschaft fördert die Mitwirkung in der Gemeinde, die Zusammenarbeit und Kontakte zwischen den Eltern und Mitarbeitenden in allen drei Bereichen.