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187.12 CH-TG

§ 87 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Verantwortung

Kind und Jugend
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§ 87 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Verantwortung

1. Die Kirchenvorsteherschaft erlässt im Rahmen der synodalen Verordnung eine gemeindeeigene Regelung und trägt die Verantwortung für die Umsetzung.

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