187.12
CH-TG
§ 87 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Verantwortung
Kind und Jugend
§ 87 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Verantwortung
1. Die Kirchenvorsteherschaft erlässt im Rahmen der synodalen Verordnung eine gemeindeeigene Regelung und trägt die Verantwortung für die Umsetzung.