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§ 86 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Grundsatz

Kind und Jugend
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§ 86 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Grundsatz

1. Die Verantwortung für die religiöse Erziehung von Kindern und Jugendlichen liegt bei den Eltern oder den Sorgeberechtigten.

2. Die Kirche unterstützt die Eltern oder die Sorgeberechtigten bei der mit der Taufe übernommenen Verpflichtung, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen. Sie bietet ihre diesbezüglichen Dienste auch Eltern oder den Sorgeberechtigten von ungetauften Kindern und Jugendlichen an.

3. Die Kirche fördert die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zu einem mündigen, verantwortungsvollen Christsein. Sie sollen den Glauben kennen lernen und in das kirchliche Leben hineinwachsen. In der kirchlichen Gemeinschaft sollen sie Begleitung, Lebenshilfe und Glaubensstärkung erfahren.

3bis. Die Kirche berücksichtigt die Anliegen und spezifischen Bedürfnisse von jungen Erwachsenen ab dem Konfirmationsalter. Sie ermöglicht ihnen, Gemeinschaft zu erleben und den Glauben zu teilen.

4. Dazu erlässt die Synode eine Verordnung zu den drei Bereichen

a) Religions- und Konfirmationsunterricht;

b) Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen;

c) Kirchliche Freizeitangebote.

d) * Junge Erwachsene ab dem Konfirmationsalter

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