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187.12 CH-TG

§ 84 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Feier bei bedeutenden lebensgeschichtlichen Ereignissen von Personen

Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern bei weiteren Anlässen
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§ 84 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Feier bei bedeutenden lebensgeschichtlichen Ereignissen von Personen

1. Aus Anlass bedeutender lebensgeschichtlicher Ereignisse können auf Wunsch der Betroffenen gottesdienstliche Handlungen oder Segensfeiern durchgeführt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

2. Der Pfarrer oder die Pfarrerin informiert die Kirchenvorsteherschaft über die diesbezüglichen Wünsche, die an sie herangetragen werden, und begründet seine beziehungsweise ihre Entscheidung. Wenn die Feier öffentlichen Charakter hat, ist das Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft erforderlich.

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