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187.12 CH-TG

§ 83 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Taufbestätigung, Form

Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Taufgedächtnis und Taufbestätigung
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§ 83 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Taufbestätigung, Form

1. Die Taufbestätigung erfolgt auf Wunsch eines Kirchenmitgliedes und findet nach einem vorbereitenden Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin in einem Gottesdienst statt.

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