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187.12 CH-TG

§ 82 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Taufbestätigung, Bedeutung

Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Taufgedächtnis und Taufbestätigung
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§ 82 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Taufbestätigung, Bedeutung

1. Bei der Taufbestätigung werden einzelnen Kirchenmitgliedern die mit ihrer Taufe verbundenen Verheissungen bestätigt.

2. Das Kirchenmitglied kann seinen Glauben vor der Gemeinde bekennen und die mit der Taufe verbundene Verpflichtung zu einem christlichen Leben bekräftigen. Dies kann mit einer symbolischen Handlung, die sich eindeutig von einer Taufhandlung unterscheiden muss, verbunden werden.

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