187.12
CH-TG
§ 8 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Steuerpflicht
Mitgliedschaft und Anspruch auf kirchliche Dienste - Mitgliedschaft
§ 8 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Steuerpflicht
1. Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind kirchensteuerpflichtig. Der Bestand und Umfang der Steuerpflicht sowie die Fälligkeit der Steuern richten sich nach staatlichem Recht. Die Festlegung des Steuerfusses obliegt der Kirchgemeinde.