187.12
CH-TG
§ 78 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Form
Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Kindersegnung
§ 78 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Form
1. Die Kindersegnung wird auf Wunsch der Eltern an ungetauften Kindern in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen. Sie ersetzt nicht die Taufe.