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187.12 CH-TG

§ 78 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Form

Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Kindersegnung
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§ 78 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Form

1. Die Kindersegnung wird auf Wunsch der Eltern an ungetauften Kindern in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen. Sie ersetzt nicht die Taufe.

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