§ 76 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Form
§ 76 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Form
1. Bei Stellenantritt von pfarramtlichen Verwesern oder Verweserinnen, bei angestellten Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen sowie weiteren Angestellten obliegt die Leitung der Beauftragung dem Pfarramt und der Kirchenvorsteherschaft gemeinsam.
2. Bei Beginn einer neuen Amtsdauer oder Amtsantritt von Behördenmitgliedern innerhalb der Amtsdauer obliegt die Leitung der Beauftragung dem Pfarramt und den Kirchenvorsteherschaftsmitgliedern gemeinsam.
3. Bei Beginn einer neuen Amtsdauer oder Amtsantritt von Mitgliedern des Kirchenrats innerhalb der Amtsdauer obliegt die Leitung der Beauftragung einem oder mehreren Dekanen oder Dekaninnen und dem Synodepräsidium gemeinsam.
4. Bei Stellenantritt von kantonalkirchlichen Beauftragten obliegt die Leitung der Beauftragung dem Kirchenrat.