187.12
CH-TG
§ 75 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Bedeutung
Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Beauftragung
§ 75 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Bedeutung
1. Für Verweser oder Verweserinnen, angestellte Pfarrer oder Pfarrerinnen, angestellte Diakone oder Diakoninnen, weitere Angestellte der Kirchgemeinde, für neu gewählte Mitglieder von Kirchenvorsteherschaft und Kirchenrat sowie für kantonalkirchliche Beauftragte kann in einem Gottesdienst eine Beauftragung aus Anlass der Übernahme der Tätigkeit erfolgen. Im Rahmen der Beauftragung bringen die mit einer neuen Aufgabe Betrauten zum Ausdruck, diese als kirchliche Aufgabe wahrzunehmen.