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187.12 CH-TG

§ 74 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Form

Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Amtseinsetzung
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§ 74 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Form

1. Von der Gemeinde gewählte Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen werden durch den zuständigen Dekan oder die zuständige Dekanin im Auftrag des Kirchenrats gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form in das Amt eingesetzt.

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