187.12
CH-TG
§ 73 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Bedeutung
Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Amtseinsetzung
§ 73 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Bedeutung
1. Die Amtseinsetzung stellt die öffentliche Einsetzung eines ordinierten und gewählten Pfarrers oder Diakons beziehungsweise einer ordinierten und gewählten Pfarrerin oder Diakonin in ein Gemeindepfarramt oder Gemeindediakonat dar.