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187.12 CH-TG

§ 73 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Bedeutung

Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Amtseinsetzung
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§ 73 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Bedeutung

1. Die Amtseinsetzung stellt die öffentliche Einsetzung eines ordinierten und gewählten Pfarrers oder Diakons beziehungsweise einer ordinierten und gewählten Pfarrerin oder Diakonin in ein Gemeindepfarramt oder Gemeindediakonat dar.

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