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187.12 CH-TG

§ 72 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Voraussetzung

Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Ordination
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§ 72 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Voraussetzung

1. Die Ordination ins Pfarramt erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Kirchenrats. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ordination ins Pfarramt werden bei Kandidaten oder Kandidatinnen, die nicht im Besitz des Wahlfähigkeitszeugnisses des Konkordats sind, durch den Kirchenrat geregelt.

2. Die Ordination ins Diakonat erfolgt frühestens nach zwei Jahren praktischer Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss im sozialdiakonischen Dienst aufgrund eines Beschlusses des Kirchenrats. Die Voraussetzungen werden durch den Kirchenrat geregelt.

3. Die Ordination erfolgt unabhängig von der anschliessenden Übernahme eines Amtes in einer Kirchgemeinde oder einer kantonalkirchlichen Beauftragung.

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