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187.12 CH-TG

§ 71 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Form

Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern - Ordination
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§ 71 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Form

1. Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst durch ein ordiniertes Mitglied des Kirchenrates gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form.

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