§ 68 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Zuständigkeit
§ 68 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Zuständigkeit
1. Für die kirchliche Abdankung ist jenes Pfarramt zuständig, in dessen Kirchgemeinde oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten.
2. Wünschen Angehörige, dass eine kirchliche Abdankung nicht durch das zuständige Pfarramt, sondern durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin ihrer Wahl durchgeführt wird, hat neben dem angefragten Pfarrer oder der angefragten Pfarrerin auch die zuständige Stelle der örtlichen Kirchgemeinde ihr Einverständnis zu geben. Wenn von der Kirchenvorsteherschaft keine andere Stelle bezeichnet wird, ist dies das Kirchenvorsteherschaftspräsidium. Diese Stelle macht dem zuständigen Pfarramt Mitteilung.
3. Falls sich der Grabplatz auf einem auswärtigen Friedhof befindet, ist das zuständige Pfarramt, in dessen Gemeinde oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, grundsätzlich verpflichtet, auf Wunsch der Angehörigen die Abdankung oder Urnenbeisetzung am Ort des Grabplatzes durchzuführen, sofern dieser im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau liegt.