187.12
CH-TG
§ 65 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung
Trauung und Abdankung - Abdankung
§ 65 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung
1. Abdankungsgottesdienste sind grundsätzlich öffentlich und werden mit Glockenläuten angezeigt. Wenn die Angehörigen auf eine öffentliche Bekanntmachung verzichten und die Abdankung im Kreis der nächsten Angehörigen stattfindet, wird auf deren Wunsch auf das Glockengeläute verzichtet.