187.12
CH-TG
§ 63 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Form
Trauung und Abdankung - Abdankung
§ 63 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Form
1. Für die Leitung und Gestaltung der Abdankung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin verantwortlich.
2. Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Abdankungen leiten und gestalten.
3. Weitere bei der Abdankung Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten.
4. Welche Formen und Bräuche im Zusammenhang mit Abdankungen zu beachten sind, entscheidet die Kirchgemeinde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen der Politischen Gemeinde.